Instandhaltung
Eine RWA-Anlage zählt zu den „ruhenden Sicherheitseinrichtungen“.
Da sie „nur“ für den Fall der Fälle eingebaut, d.h. nicht
ständig benutzt wird, bleiben etwaige Funktionsstörungen oftmals unentdeckt.
Sollte es zu einem Brandfall kommen, muss die RWA-Anlage unbedingt sicher und
zuverlässig funktionieren.
Um eine ständige Betriebsbereitschaft der RWA-Anlage zu gewährleisten,
ist jedoch eine regelmäßige und qualifizierte Wartung aller technischen
Bauteile erforderlich.
Der Betreiber einer RWA-Anlage ist verpflichtet, alle notwendigen Schutzvorkehrungen
zu treffen, um Gefahren von Personen und Sachen, die sich im Gebäude
befinden, abzuwenden.
Da Eigentümer oder Betreiber von Gebäuden zumeist nicht über
ausreichendes, qualifiziertes Fachpersonal verfügen, bieten Wartungsverträge
in diesen Fällen eine Möglichkeit, die vorgeschriebenen gesetzlichen
Verpflichtungen und gleichzeitig die Betreiberpflichten nach einer ordnungsgemäßen
Instandhaltung gegenüber den Feuer- und Sachversicherern zu erfüllen.
Indem er durch regelmäßige Wartung der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
für deren Funktionsfähigkeit Sorge trägt, verringert er ganz
entscheidend die tatsächliche Schadensgefahr und zugleich sein Haftungsrisiko
im Schadenfall. Er kann so jederzeit dokumentieren, dass er seiner Verpflichtung,
die RWA-Anlagen einsatz- und betriebsbereit zu halten, nachgekommen ist.
In der DIN 18232 Teil 2 sind dazu folgende Regelungen getroffen:
Nach Angaben des Herstellers, im Regelfall einmal im Jahr, müssen in
regelmäßigen Zeitabständen NRA (Natürliche Rauchabzugsanlagen)
mit Ihren Betätigungs- und Steuerelementen, Öffnungsaggregaten,
Energiezuleitungen und ihrem Zubehör auf Funktionsfähigkeit und
Betriebsbereitschaft geprüft, gewartet und gegebenenfalls instandgesetzt
werden. Wartungsarbeiten dürfen nur von für die NRA qualifizierten
Fachfirmen durchgeführt werden. |
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