Allgemeines 
    Schutzziele und Aufgaben Brandmeldeanlagen 
    dienen der frühzeitigen, automatischen Meldung und Lokalisierung von 
    Brandherden in Gebäuden. Sie werden in der Regel dort eingesetzt, wo 
    viele Menschen zusammen kommen, hochwertige oder nicht ersetzbare Sachen zu 
    schützen sind oder hohe Brandlasten zu schnellen Bränden und gefährlichen 
    Explosionen führen können.  
  Die Schutzziele für ein Objekt werden von der Wertigkeit wie folgt eingeordnet: 
  
    -  Schutz von Personen,
 
    -  Schutz von Einrichtungen und Sachgütern mit besonderer Bedeutung,
 
    -  Schutz von hochrangigen Kunstwerken oder Denkmalobjekten,
 
    -  Schutz der Umwelt.
 
   
  Die Aufgaben einer Brandmeldeanlage sind im Wesentlichen: 
  
    - Entdeckung von Bränden in der Entstehungsphase,
 
    -  Schnelle Information und Alarmierung der betroffenen Menschen, 
 
    -  Automatische Ansteuerung von Brandschutz und Betriebseinrichtungen,
 
    - Schnelle Alarmierung der Feuerwehr und/oder anderer hilfeleistender Stellen,
 
    -  Eindeutiges Lokalisieren des Gefahrenbereiches und dessen Anzeige.
 
   
   Rechtliche Grundlagen 
                
  
    -  Baurecht ist Landesrecht.
 
   
  Die allgemeine Bestimmungen, die trotz regionaler Besonderheiten in den Ländern 
    Berücksichtigung finden sollen, sind enthalten in der: 
  
  Herausgeber ist die ARGEBAU, die Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, 
    Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister. Über die Übernahme 
    von Textpassagen aus der Musterbauordnung in die Landesordnungen entscheiden 
    die Länder mit der: 
  
  Öffentlich zugängliche Bereiche, wie z.B. Pflegeheime oder Schulbauten, 
    unterliegen nach Landesbaurecht besonderen Anforderungen. Innerhalb oder außerhalb 
    von Gebäuden besonderer Art und Nutzung, bei denen aufgrund ihrer Größe 
    oder ihres Gefährdungspotentiales eine Gefahr bestehen kann, gelten baurechtlichen 
    Verordnungen, welche u.a. auch die Installationspflicht u.a. von Brandmelde- 
    und Alarmierungsanlagen regeln.  
   
    Für Brandmeldeanlagen gelten folgende Normen in der jeweils aktuellsten 
    Fassung: 
  
     
      | DIN EN 54 | 
      Brandmeldeanlagen | 
     
     
      | DIN 14675 | 
      Brandmeldeanlagen, Aufbau und Betrieb | 
     
     
      | DIN VDE 0833 Teil 1 | 
      Allgemeine Festlegungen für Gefahrenmeldeanlagen | 
     
     
      | DIN VDE 0833 Teil 2 | 
      Festlegungen für Brandmeldeanlagen | 
     
     
      | VdS 2095 | 
      Brandmeldeanlagen, Planung und Einbau | 
     
   
  Für Alarmierungsanlagen in öffentlichen Einrichtungen und Arbeitsstätten 
    gelten die Normen: 
  
     
      | DIN EN 981 | 
      Sicherheit von Maschinen – System akustischer und optischer Gefahrensignale 
        und Informationssignale | 
     
     
      | DIN EN 842 | 
      Sicherheit von Maschinen – Optische Gefahrensignale - Allgemeine 
        Anforderungen, Gestaltung und Prüfung | 
     
     
      | DIN EN ISO 7731 | 
      Ergonomie – Gefahrensignale für öffentliche Bereiche 
        und Arbeitsstätten – Akustische Gefahrensignale | 
     
     
      | DIN 33404-3 | 
      Gefahrensignale für Arbeitsstätten; Akustische Gefahrensignale; 
         
        Einheitliches Notsignal; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung | 
     
   
  und für beide Anlagen die  
  
     
      | DIN V 14011 | 
      Begriffe aus dem Feuerwehrwesen | 
     
   
  Phasen nach DIN 14675 
  Der Aufbau und Betrieb von Brandmeldeanlagen wird nach DIN 14675 in folgende 
    Phasen unterteilt: 
  
      
        
    
	    | 
      • Konzept | 
          (Verantwortung: Auftraggeber) | 
         
        
     
	  | 
      • Planung | 
          (Verantwortung: Fachplaner) | 
         
		
     
        | 
	  • Montage | 
          (Verantwortung: Fachfirma) | 
         
     
     
	  | 
      • Inbetriebsetzung | 
          (Verantwortung: Fachfirma) | 
         
     
     
	  | 
      • Abnahme | 
          (Verantwortung: Fachfirma) | 
         
      
     
	  | 
      • Betrieb | 
          (Verantwortung: Betreiber) | 
         
     
     
	  | 
      • Instandhaltung | 
          (Verantwortung: Fachfirma) | 
         
       
  Alle Phasen im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung einer Brandmeldeanlage 
    dürfen seit 01.11.2003 nur durch nach DIN 14675 zertifizierte Fachfirmen 
    durchgeführt werden.  
    (außer Konzept und Betrieb vgl. Abschnitt 4.1 o.g. DIN) 
  Den Überwachungsumfang einer Brandmeldeanlage hat der Betreiber bzw. 
    Auftraggeber  vor deren Errichtung mit den zuständigen 
    Stellen z.B. der bauaufsichtsführenden Behörde, der Brandschutzdienststelle 
    und ggf. dem Versicherer entsprechend der Gebäudenutzung festzulegen. 
     
    Hier werden in der Praxis oft die meisten Fehler gemacht, weil die entsprechenden 
    Stellen zu spät mit einbezogen werden. Ein zusätzlicher Kostenaufwand 
    für den Betreiber/Auftraggeber ist dann häufig die Folge. 
   
    Instandhaltung 
        
     
    Brandmeldeanlagen müssen regelmäßigen Instandhaltungsmaßnahmen 
    (4 Inspektionen und 1 Wartung pro Jahr) entsprechend DIN VDE 0833 Teil 1 unterzogen 
    werden.  
  Diese Arbeiten dürfen nur von einer nach DIN 14675 zertifizierten Fachfirma 
    durchgeführt werden. 
  Der Betreiber ist verantwortlich, dass diese Arbeiten durch eine entsprechende 
    Fachfirma in den genannten Zeitabständen durchgeführt werden.
    |